Die Corona-Soforthilfe für Selbstständige und Kleinstunternehmen ist nicht pfändbar.
Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Demnach dient die Soforthilfe nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 1. März 2020 entstanden sind. Die Coronahilfe sei zweckgebunden und diene der Existenzsicherung, erklärten die Richter. Damit scheiterte ein Gläubiger mit dem Versuch, die Corona-Soforthilfe einer Schuldnerin in Höhe von 9.000 Euro von einem Pfändungsschutzkonto zu pfänden.
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