In Nordrhein-Westfalen setzt man somit augenscheinlich auf Freiwilligkeit (“Einverständniserklärung”). Freiwillig erhobene “Kundenkontaktdaten” müssen jedoch vier Wochen lang aufbewahrt werden zum Zwecke einer “Kontaktpersonennachverfolgung”. Was unter einer “Kontaktpersonennachverfolgung” zu verstehen sein soll, bleibt ebenso offen wie Weitergaberechte und -verpflichtungen der Gastronomen. Ob der Gastronom Gästedaten an Behörden weitergeben darf oder muss, bleibt ungeregelt.
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