Betriebe, die bis 30. Juni erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, können die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 2021 in Anspruch nehmen. Die Erleichterungen galten zuvor nur für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt hatten.