Ein gegen die Kontaktbeschränkungen verstoßender und daher verbotener Aufenthalt im öffentlichen Raum lag daher entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht bereits vor, wenn mehrere Personen zusammenkamen, zwischen denen eine „innere Verbindung“ im Sinne eines nicht nur zufälligen Zusammentreffens bestand. Hinzukommen musste vielmehr eine Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Personen. Denn andernfalls würden von den Kontaktbeschränkungen auch Fallgestaltungen erfasst, bei denen keine relevante Infektionsgefahr bestand, was von der gesetzlichen Ermächtigung im Infektionsschutzgesetz nicht mehr gedeckt wäre.
Im konkreten Fall, in dem eine Unterschreitung des Mindestabstands zwischen den Personen auch im Falle einer Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht zur neuerlichen Verhandlung voraussichtlich nicht (mehr) mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen gewesen wäre, hat der Senat die Staatsanwaltschaft um Zustimmung zur Verfahrenseinstellung ersucht. Diese wurde zwischenzeitlich erteilt.