Planen Sie in den Jahren 2022 bis 2024 den Kauf eines neuen Firmenwagens für Ihren betrieblichen Fuhrpark? Dann profitieren Sie vielleicht vom Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Hier dürfen bereits im Jahr der Planung 50 Prozent der voraussichtlichen Netto-Investitionskosten als Betriebsausgabe abgezogen werden. Voraussetzung: Der Gewinn 2021 darf vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 200.000 Euro betragen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Pkw im Jahr des Kaufs und im Folgejahr mindestens zu 90 Prozent betrieblich genutzt wird. Manko bisher: Das Finanzamt forderte als Nachweis bislang ein Fahrtenbuch. Der Bundesfinanzhof kippte jedoch diese strenge Voraussetzung. Der Nachweis der mindestens 90-prozentigen betrieblichen Nutzung des Firmenwagens kann auch ohne Fahrtenbuch anhand aussagekräftiger Aufzeichnungen erbracht werden (BFH, Urteil v. 15.07.2020, Az. III R 62/19).
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