Der Entscheidung des EuGH zufolge (Az.: C-229/11, C-230/11) können Arbeitgeber den Urlaubsanspruch im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung verringern. Bei Kurzarbeit null verfällt der Urlaubsanspruch für den Zeitraum ganz. In jedem Fall bekommen Arbeitnehmer aber auch bei Urlaub während Kurzarbeit ihr übliches Gehalt weiterbezahlt.