Mertin wies darauf hin, dass in der Debatte derzeit häufig die Rechtslage und „die politisch für wünschenswert gehaltene Situation“ vermischt würden. „Zur gegenwärtigen Rechtslage ist zu sagen, dass die Strafprozessordnung, und damit eine bundesgesetzliche Regelung, die Sicherstellung und Beschlagnahme der Corona-Gästelisten durch die Polizei erlaubt, wenn es einen Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat gibt“, sagte Mertin.
„Die Strafprozessordnung unterscheidet dabei auch nicht nach schwereren oder leichteren Delikten.“ Ein richterlicher Beschluss sei nur dann notwendig, wenn die Gastwirte die Listen der Polizei nicht freiwillig übergäben. „In den bisher in Rheinland-Pfalz bekannten Fällen wurden die Listen aber wohl stets freiwillig überlassen.“
Zum Beitrag «Rheinland-Pfalz: Streit über Zugriff der Polizei auf Corona-Gästelisten geht weiter»