Das Wichtigste zum Corona-Virus aus arbeitsrechtlicher Sicht

Die Einrichtung eines Homeoffice kann der Arbeitgeber nach Auffassung einiger Gerichte im Grundsatz nicht einseitig anordnen. Dies gilt u. E. jedoch nicht, wenn, wie in Pandemiezeiten, die Arbeit am betrieblichen Arbeitsplatz nicht möglich ist. Allerdings wäre der Arbeitgeber für die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen im Homeoffice des Arbeitnehmers verantwortlich. In der derzeitigen Situation bietet sich eher noch die Anordnung von mobiler Arbeit an. Hierzu überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die benötigten Arbeitsmittel (meist ein Laptop mit der zu verwendenden Software) und weist ihn vorübergehend an, seine Arbeit mobil zu verrichten. Dies ist auch unter Nutzung der eigenen Endgeräte der Arbeitnehmer denkbar (bring your own device).

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