Mit neuen, außerordentlichen Corona-Hilfen stark durch die Krise – Bundesfinanzministerium – Themen

Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt von den am 28. Oktober 2020 erlassenen temporären Schließungen betroffen sind. Indirekt betroffene Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, können ebenfalls einen Antrag stellen. Auch sogenannte verbundene Unternehmen (also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebsstätten) können außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragen, wenn bei ihnen insgesamt mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Unternehmen entfällt. Details dazu in den FAQ.

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