Steuerliche und wirtschaftliche Hinweise zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
Fristverlängerungsanträge
Die Finanzämter sind angewiesen, Fristverlängerungsanträge von Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die von der Coronakrise betroffen sind, für Fristen nach § 149 Abs. 3 AO, die am 29. Februar 2020 oder danach abgelaufen sind, rückwirkend ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 zu entsprechen. Die Anträge können ab sofort von Steuerberatern auch in Form sog. Sammelanträge gestellt werden.
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