Zwar könnten bestimmte Beschränkungen völkerrechtlich gerechtfertigt sein, "insbesondere wenn sie rechtmäßig, notwendig, verhältnismäßig, überprüfbar und von begrenzter Dauer sind", erklärte die EU-Kommission. Es sei aber "von größter Bedeutung, dass sie nach dem Ausbruch von Covid-19 aufgehoben werden".
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